§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie unsere technischen Lieferbe-dingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. SCHEIBINOX OHG, Max-Planck-Str. 4/6, 47475 Kamp-Lintfort, ausschließlich. Sie geltend ausdrücklich nicht gegenüber Ver-brauchern im Sinne von § 13 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung in Schriftform zugestimmt. Die nachfolgenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung, sofern es sich nicht um eine Individualabrede handelt.
(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
§ 2 Vertragsschluss; Umfang und Inhalt der Leistungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Die Preise gelten netto ab Werk bzw. Lager. Versand- und Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Alle Angebote und Vereinbarungen erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Irrtümer bleiben vorbehalten.
(2) An die von uns in Schriftform unterbreiteten Angebote halten wir uns vier Wochen lang gebunden, sofern aus unserem Angebot nichts anderes hervorgeht. Grundlage eines Angebots sind, soweit sich nichts anderes ergibt, unsere technischen Lieferbedingungen, die wir aushändigen oder auf die wir ausdrücklich verweisen. Sie können auf unserer Internetseite www.scheibinox.de eingesehen und als PDF heruntergeladen werden.
(3) Wir sind berechtigt, den Kaufpreis sowie die Versand- und Verpackungskosten per Vorkasse zu ver-langen. Die Zahlungsansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Skonto gewähren wir nur, wenn sich dies aus unserem Angebot oder der Rechnung ergibt. Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Spesen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Zur Qualitätssicherung haben wir freiwillig einen Zertifizierungs- und Überwachungsvertrag mit dem Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (MPA NRW) abgeschlossen. Danach haben wir, was hiermit vereinbart wird, sicherzustellen, dass das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in begründeten Fällen von uns belieferte Händlerlager oder Baustellen betreten und in Gegenwart des Händlers oder des Bauleiters oder eines Vertreters Proben der von uns gelieferten Materialien entnehmen kann.
§ 3 Liefer- und Leistungsbedingungen; ADSp; Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferfristen werden sorgfältig aber unverbindlich angegeben. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für die Lieferung unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bleiben vorbehalten.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung auf das Ausgangsfahrzeug auf den Kunden über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Bei Mengenänderung behalten wir uns vor, den Preis zu ändern.
(4) Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, wie z.B. unvor-hergesehene Betriebsstörungen, abnormaler Krankenstand, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Produkten trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung, entbindet uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern; angegebene Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Eine Entschädigung wegen verspäteter Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Sofern ein Leistungsverzug, der nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, gegeben ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit der Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte Nachfrist von vier Wochen fruchtlos verstrichen ist.
(7) Sollten im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen speditionelle Dienstleistungen und/oder Trans-portaufträge für den Kunden zu erledigen sein, so gelten hierfür – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung – die ADSp in der jeweils neuesten Fassung.
(8) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Sachen nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder mit sonstigen Rechten belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Veräußert der Kunden Ware, die noch in unserem Eigentum steht, weiter, tritt er bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf, seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicherungshalber an uns ab. Veräußert der Kunde die Ware zusammen mit anderen Gegenständen weiter, tritt er denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem in Rechnung gestellten Preis (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Ware entspricht. Der Kunde ist gleichwohl zur Einzeihung seiner Forderung berechtigt.
§ 4 Gewährleistung; Marktüblichkeit; technische Lieferbedingungen; Rügepflicht; Informationspflichten bei Transportschäden
(1) Die Mängelgewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr.
(2) Sofern ein Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung vorzunehmen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Mangel nicht gegeben, wenn die Beschaffenheit als marktüblich anzusehen ist. Ein Mangel ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ebenfalls nicht gegeben, wenn sich keine Abweichung zu unseren technischen Lieferbedingungen ergibt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Entgegennahme auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Kunde zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, unverzüglich, d.h. grundsätzlich binnen 48 Stunden, eine schriftliche Rüge auszusprechen und uns Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben. Auf § 377 HGB wird Bezug genommen; dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
(4) Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so soll der Kunde dies unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte sofort beim Spediteur/Frachtdienst reklamieren und unverzüglich durch eine E-Mail oder auf sonstige Weise (Fax/Post) mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir etwaige Rechte gegenüber dem Spediteur/Frachtdienst wahren können.
§ 5 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen von Vertretern oder Erfüllungs-gehilfen sind hierin eingeschlossen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Sofern wir nicht den Transport schulden, haften wir nur bis zur Verladung, es sei denn, diese hat der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter vorgenommen.
(3) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung – außer bei schuldhafter Ver-letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(4) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(5) Wir weisen darauf hin, dass sich ergänzende Bestimmungen aus dem der Ware beigefügten sog. Hinweisblatt und/oder dem Warenaufdruck ergeben können.
§ 6 Gerichtsstand; Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, unser Sitz. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Hiervon abweichend sind wir berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch an jedem anderen zuständigen Gericht gelten zu machen.
(2) Für sämtliche Streitigkeiten gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(3) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Ver-tragspartner sind verpflichtet, eine sich evtl. ergebene Vertragslücke durch eine Vereinbarung zu schließen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten vertraglichen Zweck und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
Stand: September 2020